AGB's - Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeines – Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung ausschliesslich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere AGB gelten – auch ohne ausdrückliche Beziehung hierauf – auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

  • 2 Bestellung und Auftragsannahme

2.1. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, behalten wir uns im Rahmen des technischen Fortschrittes ausdrücklich vor.

  • 3 Lieferung / Gefahrenübergang

3.1. Die Kosten der Versendung trägt der Kunde. Die Art und Weise der Versendung steht in unserem Ermessen, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

3.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Kaufgegenstände auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendung oder die Anlieferung übernommen haben. Auf besonderen Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

3.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

  • 4 Lieferzeit

4.1. Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in einer schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich verbindliche Lieferfristen vereinbart sind.

4.2. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Bei Lieferung ohne Montage ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unsere Betriebsräume verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.4. Im Falle nachträglicher übereinstimmender Änderungen des Vertragsgegenstandes werden vereinbarte Lieferfristen unterbrochen und beginnen erneut.

4.5. Geraten wir in Verzug, so kann der Kunde neben Lieferung / Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt.

4.6. Im Falle des Verzugs ist der Kunde, sofern er nicht Verbraucher ist, nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.

  • 5 Preise und Zahlung

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Die in den Angeboten angegebenen Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe – zzgl. Umsatz-/Mehrwertsteuer.

5.2. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Erhalt der Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit die Auftragsbestätigung nicht abweichende Zahlungsziele enthält. Soweit ein Skontoabzug gewährt wird, kommt es für die Wahrung der Skontofrist auf den Zahlungseingang bzw. auf die Wertstellung bei uns an. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

5.3. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Schweizerischen Bundesbank zu berechnen.

5.4. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

5.5. Sofern mehrere (SketchUp) Lizenzen zu unterschiedlichen Bestellzeitpunkt bestellt werden, wird jeweils das erste Bestelldatum als Abonnementsdatum erfasst. Eventuell bei Kreditkartenbestellung zu viel  bezahlte Lizenzgebühren werden innert 1-Woche zurücküberwiesen.

  • 6 Abnahme

6.1. Die Abnahme der Lieferung ist eine Hauptpflicht des Kunden. Nimmt er die Ware zum vereinbarten Termin nicht sofort in Empfang, so können wir die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten (insbesondere Lagerkosten) verlangen.

6.2. Mängelrügen des Kunden sind unverzüglich nach Erhalt der Lieferung – bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung – schriftlich und detailliert anzuzeigen.

  • 7 Gewährleistung

7.1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im Verkehr mit Unternehmen haben wir bei der Nacherfüllung die Wahl zwischen der Beseitigung eines Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache.

7.2. Die Gewährleistung für die Lieferung von neu hergestellten Sachen und für reine Reparaturarbeiten beträgt ein Jahr. Für die Lieferung von gebrauchten, überarbeiteten Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

7.3. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten.

7.4. Für Schäden, die auf einer Missachtung bzw. Nichtbefolgung der Betriebs- und Bedienungsanleitungen für die von uns gelieferte Ware und der Schilder (Aufkleber) auf den von uns gelieferten Geräten beruhen, übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt insbesondere für die Missachtung von Wartungshinweisen.

7.5. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes bzw. der Ware beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.6. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Geräte unmittelbar nach Erhalt auf deren exakte Justierung zu überprüfen, da wir auf die Behandlung der Geräte während des Transportes keinen Einfluss haben.

7.7. Für die Lieferung von Hardware- und Software-Programmen gilt zusätzlich folgendes: Hinsichtlich der gelieferten Software wird dem Kunden ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Programmen und den zugehörigen Dokumentationen eingeräumt. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutz- oder Urheberrechte verletzen. Der Kunde hat uns über alle gegen ihn diesbezüglich erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dem Kunden ist bekannt, dass die gegenwärtige technische Entwicklung Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausschliessen kann. Wir gewährleisten, dass die gelieferte Ware in den Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig ist. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften bzw. keine Beschaffenheitsgarantie dar. Eine Garantie für die Beschaffenheit des Produktes liegt nur dann vor, wenn die jeweiligen Angaben von uns schriftlich bestätigt wurden. Wir übernehmen keine Haftung für die Wiederbeschaffung von Daten, wenn deren Vernichtung nicht von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht ist und der Kunde nicht sichergestellt hat, dass diese Daten aus vorhandenem Material in maschinenlesbarer Form mit zumutbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

  • 8 Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Anspruch erheben können.

8.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschliesslich MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder gegen dritte Erwachsene, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist, zustehen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltssache.

8.4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.5. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

8.6. Im Verkehr mit Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in eine laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Im Verkehr mit Unternehmern ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

  • 9 Mietverträge

Sofern der Kunde einen Mietvertrag mit uns abgeschlossen hat, gelten ergänzend folgende Bedingungen:

9.1. Die Mietzeit beginnt mit dem im Mietvertrag festgelegten Tag. Bei Versendung des Mietgegenstandes durch uns, beginnt die Mietzeit mit dem Kalendertag, an dem die Mietsache unser Lager verlässt. Ist der Mietvertrag über eine feste Mietzeit abgeschlossen worden, so endet er gemäss der Vereinbarung. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, deren Höhe dem jeweils vereinbarten Mietzins entspricht. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten; ebenso dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens. Eine verspätete Rückgabe ist auch dann gegeben, wenn der Mietgegenstand nicht in vereinbarungsgemässem Zustand zurückgegeben wird. Vereinbarungsgemäss ist der Zustand, wenn der Mietgegenstand in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand an uns übergeben wird. Eine Nutzungsentschädigung ist bis zur Herstellung des vertragsgemässen Zustandes, den wir auf Kosten des Kunden herbeiführen werden, geschuldet.

9.2. Erkennbare Mängel sind durch den Kunden unmittelbar nach Empfang des Mietgegenstandes zu rügen. Der Mietgegenstand ist hierauf unverzüglich zu untersuchen. Später auftretende Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Nur bei unverzüglich angezeigten Mängeln hat der Kunde ein Recht auf Beseitigung desselben durch uns innerhalb angemessener Frist oder auf Stellung eines Ersatzgerätes.

9.3. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Sofern die Mietzeit einen Monat überschreitet, erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus. Der Mietzins ist auch für Ausfallzeiten, die nicht von uns zu vertreten sind, zu zahlen. Hierzu zählt auch eine verspätete Anlieferung des Mietgegenstandes durch den Transportunternehmer, auch wenn dieser von uns beauftragt wurde. Der Kunde trägt neben dem Mietzins auch die Kosten für Ver- und Entladung sowie für Fracht und Transport für Hin- und Rücklieferung.

9.4. Der Kunde hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung und Beschädigung jeder Art zu schützen. Mängel, die sich während des Gebrauches zeigen, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Dem Kunden ist es untersagt, angebrachte Aufschriften, die auf unser Eigentum hinweisen, zu entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand Dritten zu überlassen. Sofern er dagegen schuldhaft verstösst, hat er uns den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde hat uns unverzüglich anzuzeigen, wenn von einem Dritten durch Beschlagnahme, Pfändung oder in sonstiger Weise Rechte an dem Mietgegenstand geltend gemacht werden. Verstösst der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung, hat er den uns entstandenen Schaden zu ersetzen.

9.5. Der Kunde hat den Mietgegenstand gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Zugriffe Dritter durch geeignete Vorkehrungen zu sichern. Für unsachgemässen Gebrauch oder durch Überbeanspruchung des Mietgegenstandes verursachte Schäden haftet der Kunde. Der Kunde haftet auch beim Untergang, Verlust oder Diebstahl des Mietgegenstandes und ist verpflichtet, uns den entstandenen Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Mietgegenstandes zu ersetzten, sofern ihn ein Verschulden trifft. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses wird hiervon nicht berührt, bis uns ein gleichwertiger Mietgegenstand zur Weitervermietung zur Verfügung steht. Wir schliessen eine Versicherung für den Kunden für den Fall des Diebstahls oder der Zerstörung durch Gewaltanwendung des Mietgegenstandes ab. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles, der von der abgeschlossenen Versicherung reguliert wird, hat der Kunde den Selbstbehalt zu tragen. Dieser Selbstbehalt beträgt bei Diebstahl und Gewaltschaden Ausland 25 % des Listenpreises, aber mindestens CHF 1000.00. Auch bei Regulierung der Versicherung haben wir einen Anspruch auf den Ersatz eines weiteren Schadens.

9.6. Befindet sich der Kunde zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug bzw. übersteigt der Mietrückstand insgesamt zwei fällige Monatsmieten, so sind wir berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung durch uns besteht auch dann, wenn uns bekannt wird, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betrieben wird, Zahlungseinstellung vorliegt bzw. Wechsel zu Protest gehen. Der Mietvertrag, der über eine feste Mietzeit abgeschlossen ist, ist für beide Parteien nicht ordentlich kündbar. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündbar.

  • 10 Vertragsdauer Abonnemente

10.1 Betrifft: SketchUp Pro, SketchUp Studio, Trimble Connect, simplebim. Andere Schreibweisen möglich.

Der Vertrag gilt auf unbefristete Dauer abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei jederzeit bis spätestens 30 Tage vor Ende der pro Produkt geltenden Abonnementslaufzeit schriftlich oder wo möglich direkt über die Einstellungen im Shop (sketchup.buildingpoint.ch) gekündigt werden. Wird das Abonnement nicht gekündigt, verlängert sich das Abonnement automatisch um eine weitere Vertragslaufzeit.

  • 11 Änderungen

11.1  Änderungen bei Preisen und Dienstleistungen
BuildingPoint Schweiz AG behält sich vor, die Preise, ihre Dienstleistungen, die Besonderen Bedingungen und die Angebotsbedingungen jederzeit anzupassen. Änderungen gibt BuildingPoint Schweiz AG dem Kunden in geeigneter Weise (z.B. auf der Rechnung oder per E-Mail) bekannt.

11.2 Preiserhöhungen Dritter, Anpassung an Teuerung
Preisanpassungen infolge Änderung der Abgabesätze (z.B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) sowie Preiserhöhungen von Drittanbietern gelten nicht als Preiserhöhungen und berechtigen nicht zur Kündigung. BuildingPoint Schweiz AG ist berechtigt, die Preise an die Teuerung anzupassen, ohne dass dabei dem Kunden ein ausserordentliches bzw. vorzeitiges Kündigungsrecht zusteht. BuildingPoint Schweiz AG handelt als Distributor, Händler von unterschiedlichen Herstellern, Produzenten, Dienstleistern. Preiserhöhungen durch Hersteller, Produzenten und Dienstleister werden übernommen, ohne dass dabei dem Kunden ein ausserordentliches bzw. vorzeitiges Kündigungsrecht zusteht.

11.3 Änderungen der AGB
BuildingPoint Schweiz AG behält sich vor, die AGB’s jederzeit einseitig ohne die Zustimmung der weiteren Vertragsparteien anzupassen.

  • 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Zürich.

12.2. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, ist unser Sitz ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

12.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschliesslich das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

12.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige wirksame in Kraft, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

BuildingPoint Schweiz AG
Ahornweg 3
5504 Othmarsingen

Othmarsingen, Juni 2023